OLG Oldenburg 12.7.2011, 13 U 17/11
Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs: Verjährungsfrist beginnt erst mit Eintritt der Erinnerung an das – zuvor verdrängte – Geschehene
Die Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Hat ein Tatopfer das Tatgeschehen aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene.
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein heute 34-jähriger Polizeibeamter, wurde als 11-jähriger Junge von dem Beklagten, einem Nachbarn seiner Großeltern, sexuell missbraucht. Das Tatgeschehen hatte er nach seinen Angaben bis 2005 vollständig verdrängt. Erst als seine Schwester anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2005 ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung zurückgekehrt.
Der Kläger erstattete daraufhin Anzeige und begehrte Schmerzensgeld. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung. Er vertrat die Ansicht, der Schmerzensgeldanspruch sei spätestens drei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers verjährt. Dessen Berufswahl sei eine bewusste Bewältigungsstrategie gewesen.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 € Schmerzensgeld. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers festgestellt.
Zwar lag bei dem Kläger kein Gedächtnisverlust im Sinne einer Amnesie vor. Dem steht jedoch die konsequente Verdrängung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie beim Kläger vorlag, gleich. Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass tatsächlich eine solche Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden hat.
Vorliegend steht durch das vom LG bereits eingeholte Sachverständigengutachten fest, dass der Kläger das im Kindesalter Erlebte konsequent verdrängt hatte. Aus diesem Grund hatte er bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumstände und dem Täter. Auch die vom LG festgesetzt Höhe des Schmerzensgeldes war nicht zu beanstanden.
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 12.7.2011