AG München v. 23.5.2017 – 283 C 1132/17

Mehrfamilienhaus: Gepolter und Getrampel von Kindern ist hinzunehmen

Das „Gepolter“ und „Getrampel“ einer in der Nachbarwohnung oberhalb wohnenden Familie mit Kindern ist hinzunehmen. Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen.

Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger leben in einer Mietwohnung direkt unter der Wohnung des beklagten Ehepaares mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Mietshaus wurde 1962 in massiver Bauweise errichtet. Die Kläger tragen vor, die Beklagten und ihre Kinder würden laute Geräusche verursachen und auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe herumrennen und herumtrampeln. Es würden Türen zugeschlagen, was in ihrer Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinausgehe, was zugestanden werden müsse. In dem von ihnen über drei Monate geführten Lärmprotokoll finden sich nahezu täglich bis zu acht Eintragungen über Lärmen und Poltern vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis spätestens 22.30 Uhr. Nach einer ersten Vereinbarung – noch vor diesen Aufzeichnungen – sei es mit den Beklagten nur für kurze Zeit besser geworden.

Die Beklagten trugen vor, die behaupteten Ruhestörungen entsprächen nicht der Wahrheit. Der Beklagte arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule. Die Kinder trauten sich nicht mehr auf den Balkon zu gehen, weil sie vom Kläger angeschrien würden. Dieser sitze oft unten in seinem Garten unmittelbar über dem Balkon. Die Beklagten geben an, sie trauten sich nicht nach der Arbeit zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Die Kinder trauten sich nicht laut zu lachen oder laut zu reden. Man habe keine Erklärung, warum die Kläger sich durch Ruhestörung gestört fühlten. Der Kläger sitze den ganzen Tag dort und notiere wann jemand komme und gehe. Er habe mit der gesamten Nachbarschaft Streit.

Das AG wies die auf Unterlassung weiterer Ruhestörungen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Die Gründe:
Ein Mieter kann zwar von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung u.U. die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen. Dass die hier in der Wohnung der Beklagten auftretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, ist aber nicht ersichtlich. Das ergab u.a. die auf Vorschuss der Kläger von einem Sachverständigen über vierzehn Tage durchgeführte Dauerlärmmessung.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwartet werden kann. Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen.

Auszugehen ist dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an. Zwar müssen die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch sind die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 – 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen lassen. Im Zweifel ist für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden.

Selbst wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22 Uhr „Rumpeln“, „Rumgetrampel“ bzw. „Rumgepolter“ in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liegt nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden ist, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen sind.

Quelle: AG München PM Nr. 55 vom 12.7.2019

Rechtsanwalt in Detmold

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