BGH v. 21.8.2019 – VIII ZR 263/17

Abreißen alter Tapeten ohne Neutapezierung durch Mieter stellt nicht allein schon einen ersatzfähigen Schaden dar

Entfernt ein Mieter 30 Jahre alte, wertlose Tapete, ohne neue Tapete anzubringen, da er während den Renovierungsarbeiten auszog, ist darin zwar eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis zu sehen, jedoch entstand dem Vermieter dadurch kein Schaden, den er über § 280 Abs. 1 BGB geltend machen könnte, da er zur Weitervermietung ohnehin auf eigene Kosten hätte neu tapezieren müssen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin, die das Haus zu Mietbeginn unrenoviert übergab. Während einer kurzzeitigen Beziehung der Parteien erklärte die Klägerin dem Beklagten, er könne das Haus „renovieren wie er möchte“.

Der Beklagte begann mit den Renovierungsarbeiten, stellte diese jedoch ein und zog aus, nachdem er erfahren hatte, dass die Klägerin das Haus verkaufen wollte. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage u.a. Schadensersatz für das Abreißen der Tapeten, an deren Wände wegen unvollständiger Renovierungsarbeiten keine neue Tapete angebracht wurde.

Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin war jedenfalls bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs vor dem LG erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Schadensersatz wegen des Abreißens der Tapeten zu.

Es kann eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis durch den Mieter darin liegen, dass er in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt ohne diese anschließend zu ersetzen, und er einen dadurch verursachten Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat. Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.

Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer neuen Tapezierung unabhängig von Alter und Zustand der abgerissenen Tapete zu. Die Klägerin ist im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB in der Beweislast für das Entstehen und der Höhe des geltend gemachten Schadens. Nach Angaben des Beklagten handelte es sich um eine 30 Jahre alte Tapete, die auch nicht zum Überstreichen geeignet ist. Da trotzdem durch Vormieter überstrichen wurde, habe sich die Tapete an einigen Stellen bereits gelöst. Mithin ist bereits kein von der Klägerin bewiesener Schaden vorhanden.

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die durch die Schädigungshandlung des Beklagten angeblich vereitelte Möglichkeit der Klägerin, das Haus nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten mit einer renovierungsbedürftigen Dekoration weiter zu vermieten, es rechtfertigen könnte, den Wert einer völlig verschlissenen Dekoration mit dem Neuwert anzusetzen.

Quelle: BGH online

Rechtsanwalt in Detmold

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