Keine Bezahlung für Schwarzarbeit
BGH 10.4.2014, VII ZR 241/13
Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbarten einen Werklohn i.H.v. 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin führte die Arbeiten zwar aus, der Beklagte bezahlte jedoch nur einen Teil.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin stand gegen den Beklagten kein Anspruch auf Werklohn aus § 631 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden war.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hatten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben war (BGH-Urteil v. 1.8.2013 – Az.: VII ZR 6/13).
Der Klägerin stand auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin bestand, dass er die Werkleistung erhalten hatte. Denn ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann zwar von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Diese Konstellation war im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend der Zielsetzung des SchwarzArbG, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB standen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH-Urteil v. 31.5.1990 – Az.: VII ZR 336/89).
Quelle: BGH PM Nr. 62 vom 10.4.2014