Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel bei einem PKW Kauf

BGH 28.5.2014, VIII ZR 94/13

Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Die Erheblichkeitsschwelle steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von rd. 30.000 € erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, u.a. Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe.

Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung, insgesamt rd. 27.300 €.

LG und OLG wiesen die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage gem. Gutachten des Sachverständigen rd. 1.960 €. Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung deshalb unerheblich, der Mangel also geringfügig sei.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Da vorliegenden bereits für die Beseitigung der vom OLG festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand i.H.v. 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das OLG keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Käufer aufgrund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an das OLG zurückzuverweisen.

Quelle: BGH PM Nr. 87 vom 28.5.2014

Rechtsanwalt in Detmold

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