Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

BGH 30.9.2014, X ZR 126/13

Leistungen der Fluggesellschaft wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung sind gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung auf ebenfalls geltend gemachte Minderungsansprüche nach § 651d Abs. 1 BGB anzurechnen. Ein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs ist demnach ausgelschossen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 € wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB i.H.v. fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Klägerin meint, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Minderung des Reisepreises nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung handele.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Ausgleichsleistungen durch die Fluggesellschaft waren auf den Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB anzurechnen.

Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, entstandene Beeinträchtigungen gewährt wird. Bei diesen Beeinträchtigungen kann es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

Quelle: BGH PM Nr. 138 vom 30.9.2014

Rechtsanwalt in Detmold

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