Indiz für Unfallmanipulation: „Geschädigter“ muss auch die Reparaturkosten für beschädigten Mietwagen zahlen

OLG Hamm 22.11.2016, 9 U 1/16

Verabredet ein Kfz-Eigentümer die Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein manipuliertes, mit einem Mietwagen ausgeführtes Unfallgeschehen, erhält er keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Vielmehr schuldet er dann noch die Reparaturkosten für den beschädigten Mietwagen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger stammt aus Wuppertal und ist Halter und Eigentümer eines Volvo XC 60. Er hatte hat vom beklagten Haftpflichtversicherer aus Karlsruhe rund 11.200 € Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis verlangt. Bei diesem soll sein im Oktober 2012 auf einem Parkstreifen in Sprockhövel geparktes Fahrzeug durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter beschädigt worden sein. Nach der Behauptung des Klägers streifte und beschädigte der Sprinter drei vor seinem Fahrzeug abgestellte Pkw und sodann auch seinen Volvo. Bei dem Sprinter handelte es sich um ein Leihfahrzeug einer Hagener Autovermietung. Dieses hatte ein seinerzeit 64 Jahre alter Ennepetaler angemietet, den der Kläger in erster Instanz als vermeintlichen Unfallverursacher mitverklagte.
Die Beklagte war der Ansicht, es habe sich um einen abgesprochenen Verkehrsunfall gehandelt, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm keine Schadensersatzansprüche zustünden. Vielmehr habe der Kläger der Beklagten, die für den beschädigten Sprinter aufgewandten Reparaturkosten von rund 13.000 € und die für die Aufklärung der Unfallmanipulation angefallenen Sachverständigenkosten von 7.000 € zu erstatten. Diese Beträge verlangte die Beklagte mit ihrer Widerklage vom Kläger erstattet.
Das LG hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Kläger auf die Widerklage hin zur Erstattung der Reparaturkosten für den Sprinter und der zur Aufklärung angefallenen Sachverständigenkosten verurteilt. Diese Kosten hat der Kläger gemeinsam mit dem ebenfalls an der Unfallmanipulation beteiligten Eigentümer eines der weiteren geparkten und durch den Sprinter beschädigten Fahrzeuge zu tragen, dessen Verurteilung die Beklagte in einem anderen Prozess erreicht hat. Ein weiterer Prozess der Beklagten gegen den Eigentümer eines dritten Fahrzeugs ist noch nicht abgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von rund 19.995 € gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 830 Abs. 1 und 2 BGB, § 86 VVG zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – unter Verwertung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – stand entgegen der Ansicht des LG fest, dass der Kläger mit dem in erster Instanz mitverklagten Ennepetaler verabredet hatte, seinen Volvo durch ein Anstreifen mit dem gemieteten Mercedes Sprinter zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens hatte sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen.
Der Unfall war manipuliert. Schließlich hatte das unfallanalytische Sachverständigengutachten ergeben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht – wie von ihm behauptet – in einer Vorwärtsfahrt in Fahrtrichtung des Sprinters, sondern während eines Zurücksetzens desselben beschädigt worden war. Außerdem war der Eigentümer eines anderen am vermeintlichen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugs in Bezug auf von ihm geltend gemachte Schadensersatzansprüche des versuchten Betruges überführt worden. Hinzu kam, dass der Ennepetaler das Unfallgeschehen nachweislich falsch dargestellt hatte, um den geschädigten Fahrzeugeigentümern Schadensersatzansprüche zu verschaffen.
Aufgrund dieser Indizien stand auch in Bezug auf den Kläger fest, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte. Infolge des versuchten Betruges muss schließlich auch der Kläger die mit der Widerklage geltend gemachten Reparaturkosten für den beim Unfallgeschehen beschädigten Sprinter und die von der Beklagten zur Aufklärung und Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen aufgewandten Sachverständigenkosten tragen.
Linkhinweis:
• Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Quelle: OLG Hamm PM vom 3.2.2017

Rechtsanwalt in Detmold

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