Musizierende Kinder verursachen in der Regel keinen Lärm
AG München 29.3.2016, 171 C 14312/16
Musik kann nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert. Die gesunde – auch musikalische – Entwicklung junger Menschen steht unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates.
Der Sachverhalt:
Kläger und Beklagte sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet in München und jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks. Die Kläger bewohnen ihr Haus in der Regel alleine. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern. Diese spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Das klagende Ehepaar behauptete, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die bei den Klägern eintreffende Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB.
Die Beklagten behaupteten, dass während des Musizierens die Türen und Fenster stets geschlossen seien und bestritten, dass durch das Musizieren Geräusche verursacht würden, die über 55 dB lägen. Während der Nachtruhe würde gar nicht musiziert. Das AG wies die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach Auswertung der Lärmprotokolle seitens der Kläger stand fest, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden waren. Das Gericht musste somit davon ausgehen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert wird. Dass es einige wenige Ausreißer gegeben hatte, war unerheblich. Insofern musste berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Lärmverursachern um minderjährige Kinder handelte. Von diesen kann nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liegt nämlich in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt. Einen relevanten Rechtsverstoß konnte das Gericht nicht erkennen, selbst wenn das Musizieren zu Mittagszeiten untersagt sein sollte.
Die Lautstärke musste gerade nicht objektiv durch einen Sachverständigen gemessen werden. Schließlich kann Musik nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiert. Nach einer Ortsbesichtigung stand fest, dass zwar insbesondere das Schlagzeug deutlich – auch bei beidseits geschlossenen Fenstern – zu vernehmen war. Der Geräuschpegel erreichte aber nicht den Grad der Unzumutbarkeit.
Bei der vorzunehmenden Güterabwägung waren auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen. Die gesunde Entwicklung junger Menschen steht demnach unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft hat sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher kam das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung, dass dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen war.
Quelle: AG München PM vom 16.6.2017

Rechtsanwalt in Detmold

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