OLG Stuttgart v. 16.4.2019 – 18 UF 57/19
Wer bekommt den Hund nach der Scheidung?
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind seit September 2018 geschieden. Die Beschwerdeführerin hatte
nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte
Labradorhündin L. bereits nach der Trennung 2016 und erneut nach dem Scheitern
einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangsvereinbarung
herausgefordert. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen
Verhandlung vor dem Familiengericht über einen regelmäßigen Umgang des
Frauchens mit L. geeinigt hatten, hat das Familiengericht nach einem streitigen
zweiten Verhandlungstermin den Antrag auf Herausgabe und Umgang mit L.
zurückgewiesen.
Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Die
Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der
Hündin nicht nachgewiesen.
Allein aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren
Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, war ersichtlich, dass
der Ehemann und Beschwerdegegner Eigentümer von L. geworden war. Daran änderte
auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind
gekümmert haben will, nichts. Diesbezüglich verweist der Senat auf seine
frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi
während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gem. § 90 a Satz 3
BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden
sind.
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach der für
Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine
gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum
stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von
im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit
auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr
gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Senats selbst bei
nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund
drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L.
nicht tierwohladäquat. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen
Haus mit großem Garten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund
besteht gerade nicht. Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der
Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit
Kindern herleiten.
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Quelle: OLG Stuttgart online